Sonstige Namenserklärungen
Mit Terminvereinbarung
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Öffnungszeiten Standesamt:
Montag-Freitag: 8:00-12:30 Uhr
und Donnerstag: 13:30-17:30 Uhr
Frau Martina Strauß
Frau Jennifer Marx
Zimmer: 004/EG
Telefon: 09352/848-118
Fax: 09352/848-8-118
standesamt@ lohr.de
Stadt Lohr a.Main
Schlossplatz 3
97816 Lohr a.Main
Telefon: 09352/848-0
stadt@ lohr.de
Neusortierung der Vornamen
Sofern Sie mehrere Vornamen tragen, können Sie gem. § 45a PStG eine Neusortierung der Vornamen erklären. Eine andere Schreibweise der Namen, Hinzufügung von Vornamen oder Entfernen von Vornamen ist dabei nicht möglich.
Beispiel:
Aktuelle Vornamen: Paul Peter Max
Möglich:
- Peter Paul Max
- Max Peter Paul
- Max Paul Peter
- Peter Max Paul
- Paul Max Peter
Nicht möglich (nicht abschließend):
- Paul Peter
- Paul Peter Manfred
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle Geburtsurkunde (nicht erforderlich, wenn Sie in Lohr a.Main geboren sind)
- wenn Sie verheiratet sind: Eheurkunde (nicht erforderlich, wenn Sie in Lohr a.Main geheiratet haben)
Wirksamwerden der Erklärung:
Die Namenserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Standesamt förmlich zugeht, welches das Geburtenregister führt, in dem die Geburt beurkundet ist.
Sie wohnen in Lohr a.Main, die Erklärung können Sie also beim Standesamt Lohr a.Main abgeben. Ihre Geburt war aber in München (München = Registerführer). Das Standesamt Lohr a.Main wird die Erklärung nach München senden. Sobald die Erklärung dort förmlich angenommen wurde, wird die Namensänderung wirksam. Sie können dann eine Bescheinigung über die Namensänderung in München beantragen. Mit dieser Bescheinigung können Sie dann alle erforderlichen Änderungen vornehmen (z.B. neuer Personalausweis ode Reisepass).
Zuständiges Standesamt:
- Wohnsitzstandesamt oder
- Registerführendes Standesamt
Wiederannahme des "Mädchennamens"
Sind Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben.
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk.
oder
das Original der Eheurkunde und das Original des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk bzw. das Original der Sterbeurkunde des Ehegatten
(Bei Scheidungen im Ausland empfehlen wir Ihnen eine persönliche Nachfrage beim Standesamt)
Wirksamkeit der Erklärung:
Die Namenserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Standesamt förmlich zugeht, welches das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.
Beispiel: Sie wohnen in Lohr a.Main, die Erklärung können Sie also beim Standesamt Lohr a.Main abgeben. Die Eheschließung war aber in München (München = Registerführer). Das Standesamt Lohr a.Main wird die Erklärung nach München senden. Sobald die Erklärung dort förmlich angenommen wurde, wird die Namensänderung wirksam. Sie können dann eine Bescheinigung über die Namensänderung in München beantragen. Mit dieser Bescheinigung können Sie dann alle erforderlichen Änderungen vornehmen (z.B. neuer Personalausweis ode Reisepass).
Zuständiges Standesamt:
- Wohnsitzstandesamt oder
- Registerführendes Standesamt
Einbenennung
Wenn Sie heiraten, können Sie den Nachnamen Ihres minderjährigen Kindes ändern. Ihr Kind kann dann - im Rahmen einer sogenannten "Einbenennung" - den neuen Familiennamen führen.
Voraussetzungen:
- das Sorgerecht für Ihr Kind steht Ihnen allein zu,
- bei der Eheschließung mit dem neuen Partner wurde ein Ehename erklärt,
- das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt der neuen Familie
Steht Ihnen das Sorgerecht nicht alleine zu oder führt das Kind den Namen des anderen Elternteils (durch Namenserteitlung oder Ehename) ist die Zustimmung des anderen Elternteils oder Sorgeberechtigten zwingend notwendig.
Sind sich die Eltern nicht einig über den Namen des Kindes, kann unter Umständen das Familiengericht darüber entscheiden.
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten (ab 16 Jahre)
- Heiratsurkunde im Original
ausländische Urkunden als internationale Version
oder mit deutscher Übersetzung ggf. Überbeglaubigung - Geburtsurkunde des einzubenennenden Kindes
- ggf. Erklärung zur Namensführung für Eltern und Kind
- Negativbescheinigung zum Sorgerecht
Zuständiges Standesamt:
- Wohnsitzstandesamt
Namenserteilung
Wenn Sie unverheiratet sind, erhält Ihr Kind bei Geburt automatisch zunächst den Famliennamen der (meist alleinsorgeberechtigten) Mutter.
Sie können dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Die Zustimmung des Vater ist hierfür erforderlich.
ACHTUNG: Ein einmal erteilter Famlienname ist NICHT wieder rückgängig zu machen. Auch das Kind selbst hat später keine Möglichkeit zum ursprünglichen Namen zurückzukehren!
Beispiel:
Der Vater ohne Sorgerecht heißt: Max Mustermann
Die Mutter mit Sorgerecht heißt: Martha Müller
Das Kind bekommt bei der Geburt den Nachnamen der Mutter "Müller" da sie das Sorgerecht hat. Später einigen sich die Eltern darauf, dass das Kind den Nachnamen des Vaters führen soll.
Das Kind heißt dann nicht mehr "Müller" sondern "Mustermann".
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes - hier müssen beide Elternteile eingetragen sein
ggf. ist die Vaterschaftsanerkennung erst noch notwendig
Zuständiges Standesamt:
- Wohnsitzstandesamt oder
- Standesamt des Geburtenregisters (Kind)
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Besonderes:
Sobald die Eltern eines Kindes die gemeinsame Sorge begründen, z.B. durch Sorgerechtserklärung oder durch Eheschließung (ohne Ehenamen) haben Sie 3 Monate Zeit den Namen des Kindes neu zu bestimmen. Nach Ablauf der Frist, bleibt es bei der bisherigen Namensführung.