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Eheschließung in Deutschland mit Auslandsbeteiligung

Mit Terminvereinbarung
> online < oder telefonisch

Öffnungszeiten Standesamt:
Montag-Freitag: 8:00-12:30 Uhr
und Donnerstag: 13:30-17:30 Uhr
 

Frau Martina Strauß
Frau Jennifer Marx
Zimmer: 004/EG
Telefon: 09352/848-118
Fax: 09352/848-8-118
standesamt@ lohr.de

Stadt Lohr a.Main
Schlossplatz 3
97816 Lohr a.Main
Telefon: 09352/848-0
stadt@ lohr.de

Ausländische Mitbürger dürfen in Deutschland grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie eine Bescheinigung ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, dass der Eheschließung nach den Gesetzen ihres Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht. Da eine Vielzahl von Staaten ein solches Zeugnis nicht ausstellt oder die Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Für die Entscheidung ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Bamberg zuständig (für Lohr a.Main).

Das Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses wird durchgeführt, um unwirksame Eheschließungen oder Doppelehen zu vermeiden. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Prüfung, ob nach dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt. Weiter ist festzustellen, dass eventuelle Vorehen wirksam aufgelöst worden sind.

Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist durch das für die Eheschließungsanmeldung zuständige Standesamt aufzunehmen und zur Entscheidung über den Antrag vorzubereiten.

Für jeden Staat sind hier verschiedene Dokumente vorzulegen. Welche dies sind, teilen Ihnen die Mitarbeiter*innen unseres Standesamtes gerne mit. Allgemeine Auskünfte sind in diesen Fällen nicht möglich, da hier viele verschiedene Faktoren eine Rolle spielen.

 

Länder die kein Ehefähigkeitszeugnis (wie gesetzlich vorgeschrieben) ausstellen:

Länderbezeichnung

Afghanistan

Ägypten

Algerien

Andorra

Angola

Antigua und Barbuda

Äquatorialguinea

Argentinien

Armenien

Aserbaidschan

Äthiopien

Australien

Bahamas

Bahrain

Bangladesch

Barbados

Belarus

Belgien

Belize

Benin

Bhutan

Bolivien

Bosnien und Herzegowina

Botsuana

Brasilien

Brunei Darussalam

Burkina Faso

Burundi

Chile

China (Sonderverwaltung Macao, Taiwan, Hong Kong)

Volksrepublik China

Cookinseln

Costa Rica

Côte d’Ivoire

Dominica

Dominikanische Republik

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Eritrea

Fidschi

Gabun

Gambia

Georgien

Ghana

Grenada

Großbritanien (nur teilweise)

Guatemala

Guinea

Guyana

Haiti

Honduras

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Island

Israel

Jamaika

Jemen

Jordanien

Kambodscha

Kamerun

Kanada

Kasachstan

Katar

Kirgisistan

Kiribati

Kolumbien

Komoren

Kongo (Dem. Rep. und Rep.)

Korea (Nord- u. Südkorea)

Kosovo

Kuba

Kuwait

Laos

Lettland

Libanon

Liberia

Libyen

Litauen

Madagaskar

Malawi

Malaysia

Malediven

Mali

Malta

Marokko

Mauretanien

Mauritius

Mexiko

Mikronesien

Monaco

Mongolei

Montenegro

Myanmar

Namibia

Nauru

Nepal

Nicaragua

Nigeria

Niger

Nordmazedonien

Oman

Pakistan

Palau

Panama

Papua-Neuguinea

Paraguay

Peru

Philippinen

Ruanda

Rumänien

Russische Föderation

Salomonen

Sambia

San Marino

São Tomé und PrÍncipe

Saudi-Arabien

Senegal

Serbien

Seychellen

Sierra Leone

Simbabwe

Singapur

Slowakei

Slowenien

Somalia

Sri Lanka

Südafrika

Südsudan

Sudan

Suriname

Swasiland

Syrien

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Tadschikistan

Thailand

Togo

Tonga

Trinidad und Tobago

Tschad

Tunesien

Turkmenistan

Tuvalu

Uganda

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Usbekistan

Vanuatu

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigte Staaten von Amerika

Vietnam

Zentralafrikanische Republik

Zypern


Wenn Sie Staatsangehörige*r eines Landes sind, welches ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, ist das oben beschriebene Befreiungsverfahren nicht notwendig. Hier entscheidet das Standesamt nach Vorlage der Dokumente über die Ehefähigkeit. Welche Dokumente neben dem Ehefähigkeitszeugnis in diesen Fällen vorgelegt werden müssen, erfragen Sie bitte bei den Mitarbeiter*innen des Standesamts, da diese in jedem Einzelfall individuell sind.

Länder die ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen

Länderbezeichnung

Albanien

Bulgarien

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Großbritanien (teilweise)

Irland

Italien

Japan

Kap Verde

Kenia

Kroatien

Liechtenstein

Luxemburg

Moldau

Mosambik

Neuseeland

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal

Samoa

Schweden

Schweiz

Spanien

Tansania

Tschechische Republik

Türkei

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