Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe
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Sie können gem. § 1355 BGB bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen - müssen dies aber nicht. Wenn Sie einen Ehenamen bestimmen möchten, kann dies der Geburtsname von einem der beiden Eheschließenden sein oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name (z.B. aus einer Vorehe) eines Ehegatten sein. Derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführen Namen mit Bindestrich dem Ehenamen hinzufügen oder voranstellen.
Eine Ehenamensbestimmung ist für die Dauer der Ehe unwiderruflich. Die Rückkehr zum Geburtsnamen kann nur im Falle einer Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod) erfolgen.
Die Voranstellung bzw. die Hinzufügung kann auch während des Bestehens der Ehe einmalig erklärt bzw. widerrufen werden.
Eine Ehenamensbestimmung muss nicht direkt bei der Eheschließung erklärt werden. Sie können dies auch später noch tun - eine Frist gibt es hierfür nicht.
Wenn Sie keine Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens abgeben, bleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. Sie beide führen den Namen weiter, den Sie bei Eingehung der Ehe geführt haben.
Beispiele:
Max Mustermann und Martha Müller heiraten.
Variante 1: keine Ehenamensbestimmung:
Max Mustermann und Martha Müller
Variante 2: Ehenamensbestimmung:
Geburtsname der Frau: Müller
Max Müller, geb. Mustermann und Martha Müller
Geburtsname des Mannes: Mustermann
Max Mustermann und Martha Mustermann geb. Müller
Variante 2 mit Hinzufügung oder Voranstellung (deutsches Recht):
Ehename lautet: Müller:
Max Mustermann-Müller geb. Mustermann und Martha Müller
Max Müller-Mustermann geb. Mustermann und Martha Müller
Ehename lautet: Mustermann:
Max Mustermann und Martha Mustermann-Müller geb. Müller
Max Mustermann und Martha Müller-Mustermann geb. Müller
Besonderheiten (wenn mindestenst ein Ehegatte Ausländer oder Mehrstaater ist)
Ist mindestenst ein Ehegatte Ausländer (oder Mehrstaater), kann für die Namensführung in der Ehe eine Rechtswahl getroffen werden.
Sie haben dann die Möglichkeit eine Entscheidung zu treffen, nach welchem Recht Sie Ihre künftige Namensführung bestimmen wollen. Jeder Staat kann für seine Staatsangehörigen ein eigenes Namensrecht vorsehen. Es gibt Länder, die keine Entscheidungsmöglichkeit bezüglich eines Ehenamens gewähren oder nur den Namen des Mannes als Ehename zulassen. Die Wahl des deutschen Namensrechts ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland auch für ausländische Staatsangehörige möglich. Es kann dann aber sein, dass die eigenen Heimatbehörden die in Deutschland getroffene Entscheidung nicht akzeptieren (sogenannte "Hinkende Namensführung") und auch nicht in ein Passdokument eintragen wird.
Ausführliche Informationen zur Namensführung erhalten Sie gerne von den Mitarbeiter_innen unserers Standesamtes.