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Grundsteuer

Stadt Lohr a.Main
Schlossplatz 3
97816 Lohr a.Main
Telefon: 09352/848-0
stadt@ lohr.de

Daniela Lutz
Zimmer: 2.08/2.OG
Telefon: 09352/848-312
Fax: 09352/848-8-312
dlutz@ lohr.de

 

Noah Schömig
Zimmer: 2.06/2.OG
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Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer. Die zuständige Gemeinde setzt nach der Feststellung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt die Grundsteuer fest.

Bei der Grundsteuerreform will Bayern die Länder-Öffnungsklausel nutzen. Das Kabinett hat daher am 10.5.2021 den Gesetzentwurf für ein Bayerisches Grundsteuergesetz beschlossen.

Laut einer Pressemitteilung des Bayerisches Staatsministerium der Finanzen vom 11.5.2021 wird die Grundsteuer in Bayern ab 2025 nur noch nach den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie deren Nutzung bemessen.

Dieses Flächenmodell sei unbürokratisch und leicht nachvollziehbar. Der bayerische Gesetzentwurf basiere auf klaren Kennzahlen. Danach werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen

  • für die Grundstücksfläche 0,04 EUR/qm und
  • für Gebäudeflächen 0,50 EUR/qm;
  • für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 % gewährt, sodass hier nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden.

Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Abgabefrist für die Grundsteuererklärung: 31. Januar 2023


Pressemitteilung der Stadt Lohr a.Main vom 30.12.2024

Neue Grundsteuerbescheide kommen im Januar: Was die Bürgerinnen und Bürger wissen sollten 

Die bisher geltende Grundsteuer wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt und kann in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden. Bis spätestens 15. Januar 2025 wird jeder Steuerpflichtige in Lohr a.Main aufgrund der Grundsteuerreform einen neuen Grundsteuerbescheid erhalten.

Grundsätzlich ist für jedes Grundstück (hierzu zählen auch Eigentumswohnungen) Grundsteuer zu zahlen. Sie unterteilt sich in die Grundsteuer A, für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B, für alle sonstigen unbebauten und bebauten Grundstücke. Der zu zahlende Betrag errechnet sich folgendermaßen: Grundsteuermessbetrag (festgesetzt durch Finanzamt) x Hebesatz (der Gemeinde) = Steuerbetrag in Euro

Grundsteuermessbetrag ist Sache des Finanzamts

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Beginn eines Jahres, also zum 01. Januar. Im Grundsteuermessbescheid legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner ist und ab wann das Objekt besteuert wird. Die Finanzämter haben die Bescheide mit den ab 01.01.2025 geltenden Bemessungsgrundlagen verschickt, sobald sie die jeweilige Grundsteuererklärung bearbeitet haben.

Die Stadt Lohr a.Main ist bei der Grundsteuererhebung an diese Festsetzungen gebunden. Einwände gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind somit ausschließlich beim Finanzamt Lohr a.Main anzubringen.

Hebesatz wurde durch Stadtratsbeschluss festgelegt

Die Höhe des Hebesatzes wurde vom Stadtrat für das gesamte Stadtgebiet einheitlich auf 500 % festgelegt. Widersprüche bei der Stadt Lohr a.Main können lediglich gegen die Multiplikation mit dem Hebesatz eingelegt werden.

Wie wird sich die Belastung ändern?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Manche werden mehr, manche weniger zahlen, da sich die Bemessungsgrundlage ändert. Die Grundsteuerreform soll grundsätzlich aufkommensneutral sein. Dieses Gebot bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern auf das gesamte Grundsteueraufkommen einer Kommune.

Das Bayerische Grundsteuergesetz setzt ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Entscheidend sind nur die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude und die Gebäudenutzung. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Bodenrichtwert spielen keine Rolle.

Nur bei Änderungen erhalten Steuerpflichtige einen neuen Bescheid

In den Folgejahren werden nur dann neue Bescheide versendet, wenn sich Änderungen in der Berechnung ergeben. Die bisherigen Bescheide behalten demnach so lange ihre Gültigkeit, bis sie ein neuer ablöst.

Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de

Zusatzinformation

Einwohner:
15.083 (Stand 31.03.2022)

Steuerhebesätze:
Grundsteuer A + B: 500 %
Gewerbesteuer: 390 %

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